Soziale Berufe
Energiekosten

Gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen bei Energiekosten entlasten

Die gestiegenen Energiekosten belasten auch gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, die den sozialen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken. Mit einer Härtefallregelung werden sie nun finanziell weiter entlastet.

Durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine sind die Energiekosten deutlich gestiegen. Davon betroffen sind auch gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken. Mit einer besonderen Härtefallregelung werden sie nun von der Bundesregierung gezielt weiter entlastet. Ab dem 15. Juni können sie Zuschüsse zu den Mehrkosten für die Jahre 2022 und/oder 2023 beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Voraussetzungen, um Zuschüsse zu erhalten

Antragsberechtigt sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken. Voraussetzung ist, dass sie in der Förderkompetenz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liegen und aus Bundesmitteln in Form von Zuwendungen im Haushaltsjahr 2022 und im gesamten Jahr 2023 gefördert werden. Die Zuschüsse zu den gestiegenen Energiekosten für 2022 und/oder 2023 können in Höhe eines Differenzbetrages der entstandenen Energiekosten nach Periodenvergleich und unter Anwendung eines Sparanreizes beantragt werden. Details regelt die entsprechende Richtlinie.

Die Leistungen werden aber nur gewährt, sofern der erforderliche Liquiditätsengpass nicht bereits durch andere Entlastungsmaßnahmen des Bundes, der Länder oder von anderen Dritten aufgefangen werden konnte. Die Bundesregierung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bereits mit verschiedenen Entlastungspaketen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/entlastung-fuer-deutschland). So wurden unter anderem im Dezember 2022 die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen. Auch staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe et cetera wurden so entlastet.

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