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Das neue Zuwendungsempfängerregister

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde das sog. Zuwendungsempfängerregister eingeführt (§ 60 b AO), welches ab dem 1. Januar 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt werden soll. Das Register führt alle Körperschaften auf, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen oder Spendenbescheinigungen auszustellen. Hierzu gehören alle gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchliche Körperschaften und zudem auch die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen. Auf Grundlage des neuen § 60b Abs. 2 AO i. V. m § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 FVG n. F. speichert das Bundeszentralamt für Steuern Daten der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ab.

Gemäß § 60b Abs. 2 AO übermitteln die zuständigen Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören:

  • Name und Anschrift der Körperschaft
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck
  • für die Besteuerung der Körperschaft zuständiges Finanzamt
  • Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung

Über das beim BZSt geführte Zuwendungsempfängerregister werden die Daten öffentlich einsehbar und automatisiert für Dritte abrufbar sein, so dass das Steuergeheimnis hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft aufgehoben wird.

Darüber hinaus erfolgt durch das BZSt ein zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, da § 51 Abs. 3 Satz 2 AO die widerlegbare Vermutung enthält, dass eine in einem der Verfassungsschutzberichte genannte Organisation verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Die Ergebnisse des Abgleichs werden den jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt. Derzeit erfolgt dieser Abgleich noch durch das jeweils zuständige Finanzamt, so dass durch die Neuregelung der Verwaltungsaufwand der einzelnen Finanzämter verringert und diese damit entlastet werden sollen.

Mehr Rechtssicherheit und Transparenz

Entsprechend der Gesetzesbegründung soll das Register Rechtssicherheit und Transparenz schaffen sowie Bürgern und institutionellen Zuwendenden dabei helfen, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret finanziell oder personell engagieren möchten. Des Weiteren stellt es einen ersten Schritt in Richtung der digitalen Zuwendungsbestätigung dar. Darüber hinaus verspricht sich die Finanzverwaltung davon einen geringeren Verwaltungsaufwand. So soll z. B. der Abgleich der im Zuwendungsempfängerregister aufgeführten Körperschaften mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder zukünftig zentral durch das Bundeszentralamt für Steuer vorgenommen werden. Das Ergebnis der Prüfung wird dann an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet.

Auch die Feststellung, ob Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen und damit steuerbegünstigt sind, wird ab 2024 im Spendenregister hinterlegt. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Körperschaft Spender mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland hat und ein sogenannter Inlandsbezug der Tätigkeit gegeben ist.

Hinweis: Grundsätzlich besteht für steuerbegünstigte Körperschaften kein Handlungsbedarf, da die erforderlichen Daten automatisiert vom Finanzamt an das BZSt übermittelt werden. Spätestens bis Jahresende sollte jedoch überprüft werden, ob die oben genannten Daten dem zuständigen Finanzamt in aktueller Form vorliegen. Die Veröffentlichung im Zuwendungsempfängerregister sollte dann ebenfalls auf Richtigkeit überprüft werden.

www.bzst.de

 

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